Sekundarschule Bethel

Verlässliche Schule

Angebote im Ganztag

Die Verlässliche Schule findet Mo.- Fr. nach dem Unterricht bis 17.00 Uhr, an schulfreien Tagen nach Bedarf statt. Unser Angebot richtet sich an Schülerinnen und Schüler der Sekundarschule und des Gymnasiums Bethel und wird von den pädagogischen Fachkräften Ralf Winkelmann und Sebastian Kraft unter Leitung der Diplom-Sozialpädagogin Yvonne Becker-Ostermann durchgeführt. Die Verlässliche Schule kann als Brücke zwischen Schule und Freizeit verstanden werden.
Mit allen Eltern werden verlässliche und individuelle Vereinbarungen getroffen, an welchen Wochentagen und wie lange die Kinder betreut werden sollen.


Das Freizeitangebot der Verlässlichen Schule bezieht sich auf die Zeit nach dem Unterricht, dienstags und freitags ab 13.10 Uhr und an den anderen Tagen ab 15 Uhr. Dieses Angebot zeichnet sich durch seinen offenen Charakter aus. So kann die Teilnahme an AG-Angeboten der Schule und von S‘COOL in den Tagesablauf der Kinder integriert werden.
Die Verlässliche Schule ist eine schulische Veranstaltung, Ihre Kinder sind somit über die Schule versichert. Der Monatsbeitrag für die Teilnahme an der Verlässlichen Schule beträgt 40€. Kinder, die dort angemeldet sind, können das S‘COOL-Angebot beitragsfrei nutzen, sonst beträgt die Gebühr pro Kurs 20 €. Die Teilnahme an den schulischen AGs ist kostenlos.

Weitere Informationen finden Sie unter Eltern - Download
 
Friedrich-v.Bodelschwingh-Schulen
Sekundarschule Bethel
Quellenhofweg 44
33617 Bielefeld
 
Geschäftsführung
v. Bodelschwinghsche Stiftungen Bethel
Stiftungsbereich Schulen
Nazarethweg 5
33617 Bielefeld
 
Geschäftsführung:
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E-Mail: michael.krause[at]bethel.de
Die v. Bodelschwinghschen Stiftungen Bethel sind wegen Förderung mildtätiger, kirchlicher und als besonders förderungswürdig anerkannter gemeinnütziger Zwecke nach dem Freistellungsbescheid bzw. nach der Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid des Finanzamtes Bielefeld-Außenstadt, St. Nr. 349/5995/0015, vom 23.02.2022 für den letzten Veranlagungszeitraum nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer und nach § 3 Nr. 6 des Gewerbesteuergesetzes von der Gewerbesteuer befreit. Es wird bestätigt, dass die Zuwendung nur zur Förderung mildtätiger, kirchlicher und als besonders förderungswürdig anerkannter gemeinnütziger Zwecke verwendet wird.
 
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